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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Informationen für Arbeitnehmer

Die Reform der betrieblichen Altersversorgung

Mit Wirkung zum 1.1.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg. Wir informieren Sie über alles Wissenswerte.

Aus Sicht des Gesetzgebers nutzen bislang zu wenige Menschen in Deutschland die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Aber auch Beschäftigte mit geringem Einkommen haben häufig noch nicht ausreichend für das Alter vorgesorgt. Das soll sich ab 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ändern.

Durch verschiedene Verbesserungen soll die bAV künftig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiver werden. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und deren Vorteile.

Mehr Förderung, Flexibilität und Sicherheit im Alter

Betriebliche Altersversorgung - auch mit niedrigem Einkommen

Weil die gesetzliche Rente für viele Arbeitnehmer im Alter bei Weitem nicht reichen wird, stärkt die Bundesregierung ab 1. Januar 2018 die Betriebsrente. Die Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV) soll es auch Arbeitnehmern mit niedrigem und mittlerem Einkommen ermöglichen, fürs Alter vorzusorgen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz beinhaltet zwei Kernpunkte

Verbesserte Förderung und Rahmenbedingungen für die bAV

Förderrahmen

Ausweitung und Flexibilisierung der steuerlichen Förderung in der Direktversicherung

  • Bisher können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Für das Jahr 2018 ist dies ein Betrag in Höhe von 6.240 Euro. Zusätzlich können in bestimmten Konstellationen bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei eingezahlt werden.
  • Ab dem Jahr 2018 wird der steuerfreie Höchstbetrag von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Der zusätzliche Betrag von 1.800 Euro wird abgeschafft.
  • Im Ergebnis kommt es zu einer deutlichen Vereinfachung der Förderung
  • Die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bleibt unberührt und wird weiterhin auf 4% begrenzt.
  • Bei parallel bestehenden Verträgen mit einer Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG erfolgt eine Anrechnung des hierfür eingebrachten Aufwands auf die max. geförderte Beitragshöhe.    

Arbeitgeber-Zuschuss

Verpflichtende Weitergabe der SV-Ersparnis des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung

  • Soweit der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages zu leisten.
  • Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für bestehende Entgeltumwandlungen ist der Zuschuss verpflichtend erst ab 2022 zu zahlen.
  • Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Geringverdiener

Gezielte Förderung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen

  • Ab 2018 wird erstmalig ein Förderbetrag zur bAV für Geringverdiener eingeführt
  • Förderberechtigt sind Personen in einem ersten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2.200 Euro.
  • Für diesen Personenkreis kann der Arbeitgeber zwischen 240 Euro und 480 EUR jährlich zusätzlich zum Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei zum Beispiel in eine Direktversicherung einzahlen. Hierfür erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss vom Staat in Höhe von 30% auf dem Weg der Sofort-Verrechnung mit der Lohnsteuer-Abführung.

Wie funktioniert die staatliche Unterstützung des neuen bAV-Förderbeitrags?

  • Die Abwicklung erfolgt z. B. im Rahmen der Direktversicherung über einen speziellen Tarif, der an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst ist.
  • Der Arbeitgeber kann für diesen Personenkreis zwischen 240 EUR und 480 EUR p.a. zusätzlich zum Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei in die bAV einzahlen.
  • Die Beitragszahlungen für eine andere bAV bleiben hiervon unberührt.
  • Der Arbeitgeber wird im Rahmen der Sofort-Verrechnung mit der Lohnsteuer-Abführung mit einem Zuschuss von 30% entlastet.
  • Im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung fallen für den Beitrag zur bAV zudem keine Sozialabgaben an.
  • Als Arbeitnehmer können Sie mit einer zusätzlichen Entgeltumwandlung eine äußerst attraktive Altersversorgung aufbauen.
Grundsicherung

Besonderer Schutz der bAV im Rentenbezug

  • Für Leistungen der bAV und weitere geförderte Vorsorge (Riester, Basisrente) wird künftig ein Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter eingeführt. Dadurch soll der Aufbau einer bAV in jedem Fall belohnt werden.
  • Ab 2018 wird nicht mehr die volle Rente auf die Grundsicherung angerechnet. Die Höhe des Freibetrages beträgt aktuell rund 208 Euro pro Monat. Sie wird regelmäßig angepasst.
  • Im Ergebnis werden betroffene Rentner mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge profitieren und im Alter mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben.

Was bedeutet der Freibetrag für die bAV bei der Anrechnung auf Grundsicherung?

  • Erstmalig wird ein Freibetrag für Grundsicherungsleistungen bei zusätzlichen Renten aus der bAV eingeführt.
  • 1. Stufe: Fester Freibetrag von monatlich 100 EUR (§82 Abs. 4/5 SGB XII-E)
  • 2. Stufe: Für übersteigende Beträge: Zusätzlicher Freibetrag von 30%
  • Begrenzung: Max. 50% der Regelbedarfsstufe 1 (in 2018: mtl. 416 EUR => max. 208 EUR)*
    Deckelung bei einer Rente von mtl. 460 EUR
Optionssysteme

Automatische Entgeltumwandlung mit Ausstiegsoption in Tarifverträgen möglich

  • Bislang müssen sich Arbeitnehmer in der Regel aktiv für die Nutzung der Entgeltumwandlung entscheiden.
  • Ab 2018 können Tarifverträge vorsehen, dass dieser Weg der bAV automatisch für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens gilt.
  • Bei einem Optionssystem (Opting-Out) werden alle Arbeitnehmer automatisch in das Versorgungssystem aufgenommen. Der Arbeitnehmer muss selbst aktiv werden, wenn er das ausdrücklich nicht möchte.
  • Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Tarifvertrag.
Sonstiges

Steuerfreie Dotierung bei Ausscheiden aus dem Unternehmen

  • Arbeitnehmer können bei Ausscheiden aus einem Untenehmen künftig einen Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre), steuerfrei für eine bAV verwenden.

Schließen von Beitragslücken

  • In Zeiten mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis (z. B. bei Elternzeit) können in der Regel keine Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Für eine möglichst lückenlose Beitragszahlung schafft der Gesetzgeber ab 2018 die Möglichkeit der Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge.
  • Ab 1.1.2018 können auch rückwirkend Nachzahlungen in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), begrenzt auf max. 10 Jahre mit ruhendem Arbeitsverhältnis, steuerfrei geleistet werden.

Das Sozialpartnermodell

Neue Rahmenbedingungen für die tarifvertragliche bAV

Das Sozialpartnermodell („Nahles-Rente“) ergänzt die bisherige bAV. Hier sind besondere Voraussetzungen zu beachten: Zentraler Aspekt ist die Einführung einer nur von den Tarifparteien zu vereinbarenden reinen Beitragszusage. Danach beschränkt sich die Zusage des Arbeitgebers künftig auf die Zahlung der Beiträge. Der Arbeitnehmer erhält von der Versorgungseinrichtung eine Leistung, die zwar nicht garantiert ist, über eingebaute Sicherungen aber möglichst verlässlich sein soll. Daneben beinhaltet das „Sozialpartnermodell“ weitere Rahmenbedingungen. Nachfolgend finden Sie die Inhalte des Sozialpartnermodells:

  • Die Tarifvertragsparteien können zukünftig reine Beitragszusagen vereinbaren. Die Zusage des Arbeitgebers beschränkt sich dabei auf die Zahlung der Beiträge.
  • Die reine Beitragszusage bewirkt ein Verbot von Garantien. Stattdessen wird eine sog. Zielrente angestrebt. Schwankungen sollen durch einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vermieden werden, der allein vom Arbeitgeber zu tragen ist.
  • Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber in jedem Fall einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung von pauschal 15 % leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Zusätzlich kann der Tarifvertrag einen Sicherungsbeitrag vorsehen, der die Höhe der zugesagten Zielrente absichern soll. Dieser Beitrag ist allein vom Arbeitgeber zu entrichten.
  • Nicht-tarifgebundene Unternehmen sollen die neue bAV durch vertragliche Einbeziehung der einschlägigen tariflichen Regelungen nutzen können. Die Sozialpartner sollen Beschäftigten nicht-tarifgebundener Unternehmen den Zugang zu einem Sozialpartnermodell nicht verwehren.
  • Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung der bAV im Sozialpartnermodell beteiligen. Dadurch soll ein möglichst hohes Sicherheitsniveau für die Arbeitnehmer erreicht werden.
  • Im Rahmen des Sozialpartnermodells darf ausschließlich eine Rente zugesagt werden. Eine Kapitalzahlung ist hier nicht möglich.
  • Das Sozialpartnermodell kann über einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Die eingezahlten Beiträge müssen in einem separaten Anlagestock (beim Pensionsfonds: „Sicherungsvermögen“) verwaltet werden.

Welche Vorteile bietet die Reform der Betriebsrente konkret?

Mit einer Betriebsrente können Sie entspannt dem Ruhestand entgegensehen. Die künftig noch besser geförderte Altersvorsorge über Ihren Arbeitgebern bietet Ihnen echte Vorteile. Und das Beste daran: Der Staat unterstützt Sie dabei kräftig: Die neue bAV gewährt ab 2018 nochmals erhöhte Steuerfreibeträge und bietet darüber hinaus weitere Vorteile.

Insbesondere für Arbeitnehmer mit niedrigem und mittlerem Einkommen lohnt sich die bAV künftig noch mehr: Denn Eigenvorsorge wird auf jeden Fall belohnt, indem der der Anspruch auf Grundsicherung im Alter erhalten bleibt.

Nachfolgend die wesentlichen Vorteile in der Übersicht:

Häufige Fragen und Antworten zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

  • Nur rund jeder zweite Beschäftigte in Deutschland verfügt derzeit über eine Betriebsrente. Vor allem Mitarbeiter in kleineren Unternehmen und Geringverdiener verfügen häufig nicht über eine bAV. Der Staat möchte dies ändern und macht die betriebliche Altersversorgung daher für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiver.
  • Die Reform der Betriebsrente betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Unternehmer, unabhängig davon, ob sie bereits heute die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge nutzen. Denn grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.

    Das Sozialpartnermodell als Ergänzung der bestehenden Betriebsrente kann dagegen nur im Rahmen eines Tarifvertrags vereinbart werden. Die Branchen entscheiden selbst, ob und wie sie diese Option in ihren Tarifverträgen umsetzen wollen. Derzeit ist eine Entwicklung in diese Richtung noch nicht absehbar.

  • Mit der Reform der Betriebsrente setzt die Bundesregierung gezielte Anreize. So werden u. a. die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen verbessert. Ab 2019 wird zudem ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Schließlich wird ein Freibetrag für Betriebsrenten bei der Anrechnung auf Grundsicherung eingeführt.
  • Auch Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Altersvorsorge über eine Betriebsrente aufbauen, profitieren ab dem 1. Januar 2018 von den Änderungen. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt allerdings erst ab 2022 für bestehende Entgeltumwandlungen.
  • Über das Angebot einer Betriebsrente entscheidet stets der Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich deshalb an Ihren Arbeitgeber, an die Personalabteilung oder Ihre Arbeitnehmervertretung wenden.