Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber in jedem Fall einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung von pauschal 15 % leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Zusätzlich kann der Tarifvertrag einen Sicherungsbeitrag vorsehen, der die Höhe der zugesagten Zielrente absichern soll. Dieser Beitrag ist allein vom Arbeitgeber zu entrichten.